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   LAG Hessen, 16.03.2015 - 16 TaBV 221/14   

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https://dejure.org/2015,26901
LAG Hessen, 16.03.2015 - 16 TaBV 221/14 (https://dejure.org/2015,26901)
LAG Hessen, Entscheidung vom 16.03.2015 - 16 TaBV 221/14 (https://dejure.org/2015,26901)
LAG Hessen, Entscheidung vom 16. März 2015 - 16 TaBV 221/14 (https://dejure.org/2015,26901)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kappungsgrenze einer Dienstvereinbarung bezüglich geleisteter Überstunden gilt auch für die Gesamtschwerbehindertenvertreterin

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB IX § 96
    Freigestellte Gesamtschwerbehindertenvertreterin; Kappung von Arbeitszeitguthaben durch Dienstvereinbarung

  • rechtsportal.de

    SGB IX § 96
    Pflicht der freigestellten Gesamtschwerbehindertenvertreterin auf Reduzierung eines angesammelten Arbeitszeitguthabens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 20.08.2002 - 9 AZR 261/01

    Urlaub für freigestellte Betriebsratsmitglieder - Umrechnung tarifvertraglich

    Auszug aus LAG Hessen, 16.03.2015 - 16 TaBV 221/14
    Die Freistellung der Antragstellerin von ihrer beruflichen Tätigkeit i.S.v. § 96 Abs. 4 S. 2 SGB IX bewirkt, dass diese von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit und diese durch die Pflicht ersetzt wird, sich innerhalb der Arbeitszeit den Aufgaben der Gesamtschwerbehindertenvertretung zu widmen (vgl. für die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds: Bundesarbeitsgericht 20. August 2002 - 9 AZR 261/01 - Rn. 42; für die Freistellung eines Mitglieds des Personalrats: BVerwG 14. Juni 1990 - 6 P 18/88 - Rn. 23).
  • BVerwG, 14.06.1990 - 6 P 18.88

    Höhe der Aufwandsentschädigung für teilzeitbeschäftigtes Personalratsmitglied

    Auszug aus LAG Hessen, 16.03.2015 - 16 TaBV 221/14
    Die Freistellung der Antragstellerin von ihrer beruflichen Tätigkeit i.S.v. § 96 Abs. 4 S. 2 SGB IX bewirkt, dass diese von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit und diese durch die Pflicht ersetzt wird, sich innerhalb der Arbeitszeit den Aufgaben der Gesamtschwerbehindertenvertretung zu widmen (vgl. für die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds: Bundesarbeitsgericht 20. August 2002 - 9 AZR 261/01 - Rn. 42; für die Freistellung eines Mitglieds des Personalrats: BVerwG 14. Juni 1990 - 6 P 18/88 - Rn. 23).
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